§ 21 EStG
Der VwGH hatte sich mit der Abgrenzung von land- und forstwirtschaftlichen Nebeneinkünften zu Einkünften aus Gewerbebetrieb zu befassen. Im gegenständlichen Fall wurde ua durch angestelltes Fachpersonal Reitunterricht gegeben, Kränze und Gesteck aus eigener Produktion wurde verkauft.