Zusammenfassung: Der EGMR hatte sich mit der Frage der Zulässigkeit der Verwertung von Beweismitteln zu befassen, die durch rechtswidrige Tatprovokation erlangt wurden.
Rechtsgrundlagen: Art 6 EMRK; § 25 StPO-alt; § 5 Abs 3 StPO
Zusammenfassung: Der EGMR hatte sich mit der Frage der Zulässigkeit der Verwertung von Beweismitteln zu befassen, die durch rechtswidrige Tatprovokation erlangt wurden.
Rechtsgrundlagen: Art 6 EMRK; § 25 StPO-alt; § 5 Abs 3 StPO