Zusammenfassung: Die OBDK hatte sich im gegenständlichen Fall mit dem Verhalten eines Verteidigers während der Hauptverhandlung zu befassen. Der Rechtsanwalt hatte den Dolmetscher unbegründet als " Kleinkriminellen" bezeichnet und während der Verhandlung den Verhandlungssaal verlassen.
Rechtsgrundlagen: § 9 RAO