§ 295a BAO
Entscheidung des VwGH über die Auslegung von § 295a BAO. Der Beschwerdeführer verabsäumte in seiner Abgabenerklärung die Mitteilung einer Befreiung von der GrESt nach dem NeuFöG. Ihm wurde in weiterer Folge Grunderwerbsteuer vorgeschrieben. Der Bf berief. Der VwGH entschied, ob § 295a BAO die verspätete Vorlage des amtlichen Vordrucks saniert.