§ 52 Abs 1 VwGG
Die Fesselung und Verweigerung der Wasseraufnahme sowie der Toilettenbenützung stellen neben der Konfinierung keine zwei weitere Verwaltungsakte iSd § 52 Abs 1 VwGG dar.
VwGH 13.10.2006, 2003/01/0574 und 0580
§ 52 Abs 1 VwGG
Die Fesselung und Verweigerung der Wasseraufnahme sowie der Toilettenbenützung stellen neben der Konfinierung keine zwei weitere Verwaltungsakte iSd § 52 Abs 1 VwGG dar.
VwGH 13.10.2006, 2003/01/0574 und 0580