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OBDK, 23.01.2006, 10 Bkd 6/05 (Allgemeine Rechtsfragen)

Allgemeine RechtsfragenStrigl (Glosse)AnwBl 2006/8042AnwBl 2006, 340 - 341 Heft 6 v. 1.6.2006

Zusammenfassung: Ein Rechtsanwalt ist auch in seinem Freizeit- und Privatbereich zur Einhaltung der standesrechtlichen Vorgaben verpflichtet.

OBDK, 23.01.2006, 10 Bkd 6/05

Rechtsgrundlagen: § 1 DSt; § 3 DSt; § 9 RAO

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