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Entscheidung - VwGH, 22.01.2004, 2003/06/0025

ZivilrechtHon.-Prof. Dr. Wolf-Dieter ArnoldAnwBl 2004/7932AnwBl 2004, 358 - 361 Heft 6 v. 1.6.2004

§ 153 NO; § 154 NO; § 155 NO; § 168 Abs 2 NO; § 68 Abs 2 StPO; § 290 Abs 2 StPO; § 77 Abs 3 DSt; § 42 Abs 3 VwGG

Der VwGH erörtert, dass die Aufhebung einer gegen einen Notar verhängten Ordnungsstrafe wegen Unzuständigkeit zwar keinen Richterwechsel erfordert, das Verschlimmerungsverbot aber zu berücksichtigen ist.

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