Zusammenfassung: Die OBDK führt aus, dass beleidigende und unsachliche Bemerkungen gegenüber Gendarmeriebeamten nicht mit dem Standesrecht der Rechtsanwälte in Einklang stehen.
OBDK, 27.10.2003, 11 Bkd 2/03
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 1 RAO; Art 10 Abs 1 MRK