Zusammenfassung: Die OBDK legt dar, dass die Feststellung einer "verwirrten" Argumentation einer Berufskollegin keine disziplinarrechtliche Folgen für den Rechtsanwalt nach sich zieht. Strigl weist in seiner Anmerkung auf die Anwendbarkeit des Art 10 MRK hin.
OBDK, 17.09.2001, 7 Bkd 2/01