§ 418 ABGB
Die ungenügende Überwachung der Tätigkeit des Bauunternehmers hat die Unredlichkeit des Bauführers zur Folge. Die Abtragung eines Grenzüberbaus kann auch der redliche Bauführer nur bei Unredlichkeit des Grundstücksnachbarn vermeiden.
OGH 27.11.2001, 1 Ob 265/01d