§ 502 Abs 1 ZPO; Art 44 türk ZGB
Die Interpretation einer ausländischen Gesetzesbestimmung fällt nicht in den Aufgabenbereich des OGH. Die Einklagung eines Unterhaltsanspruchs in österreichischer Währung unter Zugrundelegung der in der türkischen Rechtsordnung vorgesehenen gesetzlichen Verzugszinsen begründet eine gröbliche Benachteiligung; der Zuspruch der Zinsen nach türkischem Recht hat daher zu unterbleiben.