Zusammenfassung: Die OBDK erörtert die Rechtsfolgen der Beteiligung eines Senatsmitglieds, das wegen Parteilichkeit abgelehnt wurde. Weiters erläutert sie, ob sich die Berechtigung des Beschuldigten, Mitglieder des Senats auszuschließen auch auf Ersatzmitglieder bezieht und betont die Erforderlichkeit der Namensnennung der konkreten Senatsmitglieder bei Vorladung des Beschuldigten, um ihm die Ausübung des Ablehnungsrechts zu ermöglichen..