§ 33 lit a ErbStG
Der VwGH erörtert, unter welchen Voraussetzungen die Schenkungssteuer zurückzuzahlen ist. Schmidt zeigt in seiner Anmerkung weitere abgabenrechtliche Tatbestände, die eine Rückerstattung bei Rückabwicklung des zugrundeliegenden Vertrags vorsehen, weist aber auch auf die Unmöglichkeit der Rückzahlung im Gebührenrecht hin.