Zusammenfassung: Das OLG Innsbruck beschreibt die maßgebliche Urteilsgrundlage des Rekursgerichts und erörtert anlässlich der Kostenentscheidung, dass der Masseverwalter bei Fälligstellung zur Kontaktaufnahme zum Hypothekargläubiger verpflichtet ist.
OLG Innsbruck, 17.12.1999, 1 R 293/99v