Zusammenfassung: Verweigert die Person, die nach Pfändung der Sachen die Gewahrsame daran begründet hat, die Herausgabe, sind die gepfändeten Dinge aufgrund Verstrickung vom Gerichtsvollzieher wegzunehmen.
LG für ZRS Wien, 30.11.1999, 46 R 1492/99y
Zusammenfassung: Verweigert die Person, die nach Pfändung der Sachen die Gewahrsame daran begründet hat, die Herausgabe, sind die gepfändeten Dinge aufgrund Verstrickung vom Gerichtsvollzieher wegzunehmen.
LG für ZRS Wien, 30.11.1999, 46 R 1492/99y