Zusammenfassung: Das OLG Innsbruck legt dar, das sich aus dem Wort "Beitrag" in § 393 Abs 1 StPO ableiten lässt, dass bei Freispruch nur ein Anteil der Verteidigerkosten zu ersetzen ist. Bertel kritisiert in seiner Anmerkung diese Rechtsauffassung und spricht sich nach interpretativer Analyse der Gesetzesmaterialien bei Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit für die Ersatzleistung der gesamten Verteidigeraufwendungen im Rahmen der festgelegten Höchstgrenzen des § 393 Abs 2 StPO aus.