Stand: Regierungsvorlage 16. 2. 2006 (1316 BlgNR 22. GP)
Mit dem Anti-Stalking-Gesetz soll ab 1. 7. 2006 ein Straftatbestand gegen Stalking (beharrliches Verfolgen einer Person, zB durch Kontaktaufnahme oder das Aufsuchen der räumlichen Nähe) mit einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsentzug eingeführt werden (§ 107a StGB).