(KV-Friseure, ABGB § 1154) Einer gelernten Friseurin ist der Friseurinnenlohn auch bei Verrichtung von bloßen Teiltätigkeiten des Friseurinnenberufs zu bezahlen.
ASG Wien 30 Cga 47/95 s v. 22.01.1996, Berufung erhoben
Von seinem Wortlaut her stellt der KV für das Friseurgewerbe nur auf das Vorhandensein eines Lehrabschlusses an sich ab. Einer Arbeitnehmerin mit Lehrabschluß, die Reinigungsarbeiten verrichtet, ist der Friseurinnenlohn dennoch zu bezahlen, wenn Teiltätigkeiten des Lehrberufs verrichtet werden, auch wenn die Arbeitnehmerin erst nach einer längeren Berufspause wieder zu arbeiten begonnen hat.