§ 70 f KO, § 171 KO, § 176 KO
§ 526 Abs 1 ZPO
Im Konkursverfahren ist die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das RekursG insoweit ausgeschlossen, als dieser den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat.