§ 863 ABGB
§ 9 Abs 6 AlVG
1. Bei der Beurteilung der Bestimmtheit einer Wiederbeschäftigungszusage ist auch auf die sich aus der Art des Betriebes des AG und der Tätigkeit des AN ergebenden Besonderheiten Bedacht zu nehmen.
2. Die Rechtsfolgen des § 9 Abs 6 Satz 3 AlVG (Sicherung der beendigungsabhängigen Ansprüche) treten nur ein, wenn der AN wegen Antrittes einer anderen Beschäftigung die Wiederaufnahme der Beschäftigung beim früheren AG verweigert.