§ 2f Abs 1 AVRAG, § 16 AVRAG
Der Arbeitgeber hat seiner Verpflichtung, dem Arbeitnehmer bei Fälligkeit des Entgelts eine vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln, bereits dann entsprochen, wenn die Abrechnung formell vollständig ist. Ohne Bedeutung ist, ob die Abrechnung inhaltlich richtig ist.