ABGB: §§ 1295, 1299, 1489
Die Kl zeichneten Beteiligungen an geschlossenen Fonds ("H*"-Schiffsfonds ua), die in der Rechtsform einer GmbH & Co KG emittiert wurden. Nicht zu beanstanden ist die Beurteilung, dass die vorliegenden Schreiben geeignet waren, Zweifel an der Richtigkeit der Beratung des Bekl und weitere Erkundigungsobliegenheiten auszulösen: In mehreren Schreiben hatte der bekl Anlageberater für den Fall