1. Über das Mitverschulden des Geschädigten kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden.
2. Das Nichtlesen der Risikohinweise kann als Mitverschulden gewertet werden.
1. Über das Mitverschulden des Geschädigten kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden.
2. Das Nichtlesen der Risikohinweise kann als Mitverschulden gewertet werden.