§ 198 Abs. 2 HGB normiert, dass Vermögensgegenstände als Anlagevermögen auszuweisen sind, wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Als Negativabgrenzung und Generalklausel bestimmt § 198 Abs. 4 HGB, dass all jene Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, als Umlaufvermögen auszuweisen sind.