ABGB: §§ 1304, 1323
Leitsatz (der Redaktion)
Grds muss ein Anleger nicht damit rechnen, dass die ihm übergebenen Unterlagen in wesentl Punkten von den mündl Zusicherungen des Beraters abweichen.
ABGB: §§ 1304, 1323
Leitsatz (der Redaktion)
Grds muss ein Anleger nicht damit rechnen, dass die ihm übergebenen Unterlagen in wesentl Punkten von den mündl Zusicherungen des Beraters abweichen.