(AngG § 27 Z 4) Geringfügige Computerspiele in der Arbeitszeit berechtigen mangels Erheblichkeit der Unterlassung der Arbeitsleistung ohne Verwarnung jedenfalls nicht zur Entlassung wegen Dienstversäumnisses. ASG Wien 30 Cga 166/95s v. 25.01.1996, Berufung erhoben.
Anm.: Bestätigt durch OLG Wien 7 Ra 157/96a v. 5. 8. 1996, ARD 4889/31/97.