( AngG § 27 Z 1 ) Der Versuch einer Abwerbung von Kunden des Arbeitgebers sowie geschäftsschädigende und das Betriebsklima störende Äußerungen von Arbeitnehmern verwirklichen den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit. OLG Wien 10 Ra 147/99g v. 20.07.1999.