( AngG § 27 Z 1 ) Selbst unter Anlegung eines strengen Maßstabes an Personen in leitender Funktion wird man diesen strengen Maßstab nicht überspannen dürfen. Bleibt nach Klärung sämtlicher dem leitenden Angestellten vorgeworfenen Spesenabrechnungen schließlich nur eine Rechnung über S 130,- übrig, deren Entstehen er nicht erklären kann, kann aus diesem sicherlich nicht vorwurfsfreien Verhalten kein Entlassungsgrund gemacht werden, weil bei der fristlosen Beendigung eines unter steter Insolvenzgefahr und persönlichem Haftungsrisiko ausgeübten Vorstandsmandates (hier: mit dem Ergebnis eines Verlustes von über S 2 Mio) die Wertrelation zwischen diesem Verlust und der irrtümlichen Vorlage eines Bewirtungsbeleges von S 130,- zur Verrechnung nicht übersehen werden darf. OLG Wien 8 Ra 215/98s v. 23.10.1998.