(AngG § 27 Z 1) Aktivitäten zur Gründung einer Konkurrenzfirma und vorsätzliches Abwerben von Mitarbeitern begründen Vertrauensunwürdigkeit bzw. stellen einen Verstoß gegen die Treuepflicht dar; sie rechtfertigen eine Entlassung. ASG Wien 12 Cga 200/94g v. 19.10.1995, rk.