(AngG § 27 Z 1) Die Annahme eines Geschenks von dritter Seite ohne Einverständnis des Arbeitgebers bildet den Entlassungsgrund der Untreue. Eine Berufung auf die Verkehrs(un)sitte solcher Geschenkannahmen geht ins Leere, weil dies gerade den Zweck des § 27 AngG vereiteln würde. ASG Wien 29 Cga 177/94z v. 13.10.1995, rk.