(AngG § 27 Z 1) Setzt ein Angestellter auf ein Formular, das von seinem Vorgesetzten zu genehmigen ist, bewußt eine Paraphe, die nicht seine eigene ist, sondern jener des Vorgesetzten weitgehend gleicht, setzt er sich damit - ohne daß hier auf die strafrechtlichen Fragestellungen einzugehen wäre - über grundlegende Vorschriften eines geregelten kaufmännischen Geschäftsbetriebs hinweg, so daß ihn dies vertrauensunwürdig macht. Das Verhalten, die Unterschrift eines Vorgesetzten in Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren nachzuahmen, geht noch wesentlich über die als Entlassungsgründe anerkannten unrichtigen Eintragungen in Bücher, Lohnkontoblätter, falsche Tagesberichte und Spesenangaben etc. hinaus. OLG Wien 9 Ra 69/96z v. 24.05.1996.