(AngG § 27 Z 1) Kann eine außerberufliche Werbetätigkeit eines Angestellten, die dem Ruf des Arbeitgebers zu schaden geeignet ist, von unbeteiligten Kreisen durchaus damit in Verbindung gebracht werden, daß der Arbeitgeber diese Tätigkeit duldet oder gutheißt, kann Vertrauensunwürdigkeit angenommen werden. OGH 9 Ob A 132/95 v. 11.10.1995.