( AngG § 27 ) Hat ein Arbeitgeber von wesentlichen Verfehlungen des Arbeitnehmers erst während dessen Urlaubs erfahren, hat für die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung eine ohne Kontaktmöglichkeit verstrichene Urlaubszeit außer Betracht zu bleiben (vgl. OGH 9 Ob A 2279/96d v. 4. 12. 1996 = ARD 4854/15/97, ARD 4809/20/97). OLG Wien 10 Ra 147/99g v. 20.07.1999.