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AngG § 27

ArbeitsrechtARD 5075/13/99 Heft 5075 v. 12.11.1999

( AngG § 27 ) Eine Entlassung ist auch dann verspätet erfolgt, wenn der Arbeitnehmer zwar zunächst dienstfreigestellt, die Entlassung aber erst 1½ Monate nach Klärung des Sachverhaltes ausgesprochen wurde. OGH 8 Ob A 159/99m v. 12.08.1999.

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