(AngG § 26 Z. 1) Ist ein Arbeitnehmer in eine psychische Ausnahmesituation geraten, die ihren Ursprung im Verhältnis zum Geschäftsführer des Arbeitgebers gehabt hat, kann er ohne Gefahr eines weiteren Schadens für seine Gesundheit die Dienstleistungen nicht fortsetzen und ist er arbeitsunfähig, wobei die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit von einer Änderung der Situation am Arbeitsplatz abhängig ist, ist sein Austritt gerechtfertigt. OGH 9 Ob A 94/95 v. 28.06.1995.