(AngG § 23 Abs 6) Das Urteil des ASG Wien 8 Cga 170/93i v. 6. 10. 1995 = ARD 4727/22/96, betreffend Abfertigungsanspruch des studierenden Sohnes nach dem Tod seines abfertigungsberechtigten Vaters, wurde abgeändert, weil das Berufungsgericht zu dem Schluß gekommen ist, daß der Sohn kein zielstrebiges und ernsthaftes Studium betrieben hat und sein gesetzlicher Unterhaltsanspruch daher im Zeitpunkt des Todes seines Vaters bereits erloschen war. OLG Wien 10 Ra 170/95 v. 22.04.1996, Revision zulässig.