(AngG § 19 Abs 2) Das Wesensmerkmal des Probedienstverhältnisses ist die fristlose Lösbarkeit während der Probezeit ohne Angabe von Gründen. Zu einer solchen Probezeit kommt es allerdings nur dann, wenn diese vereinbart worden ist, und zwar bestimmt und unzweifelhaft. LG Innsbruck 47 Cga 128/94w v. 06.12.1994.(Slg. 11.319)