§ 1 Abs 2 AngG - War ein ausdrücklich als Dekorationshilfskraft eingestellter Arbeitnehmer nicht selbstständig tätig, sondern hatte er ausschließlich ihm vom Dekorateur des Unternehmens zugewiesene einfache manuelle Hilfstätigkeiten zu verrichten, ist er nicht als Angestellter einzustufen.
OLG Wien 29.08.2003, 7 Ra 92/03f