§ 105, § 106 ArbVG - Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes („Die Betriebsvereinbarung“) des I. Teiles des ArbVG („Kollektive Rechtsgestaltung“) sowie des II. Teiles des ArbVG („Betriebsverfassung“) gelten auch für Betriebe der Gemeinden. Damit scheidet aber infolge der Möglichkeit, Betriebsvereinbarungen zu schließen, die einzelvertragliche Einführung einer Disziplinarordnung aus. Eine nichtige Disziplinarordnung kann aber keine Rechtswirkungen entfalten, sodass eine Rechtsgestaltungsklage verfehlt ist.