AnfO: § 2
Im Zusammenhang mit der Anfechtung einer Liegenschaftsveräußerung darf zwar nicht leichtfertig angenommen werden, dass eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten nicht zu erwarten ist; vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Verkehrswert einer Liegenschaft großen Schwankungen unterliegt und das derzeit vielleicht überbelastete Objekt in absehbarer Zeit dem Anfechtungskläger doch noch gänzliche oder zumindest teilweise Deckung bieten kann.