Durch ein Bundesgesetz, mit dem das KA-AZG geändert wird, werden ab 1. 1. 2004
eine Abdingbarkeit der weiteren Herabsetzung der zulässigen Anzahl an verlängerten Diensten unddie freie Wählbarkeit des Bezugszeitraumes der Wochenarbeitszeit pro Organisationseinheit durch Betriebsvereinbarung bzw im Einvernehmen mit der Personalvertretung ermöglicht (§ 4 Abs 5 und Abs 6 KA-AZG) sowie