( ABGB § 1154 ) Wird eine Änderung der Entgeltregelung unter Geschäftsführern einer Gesellschaft durch Übergang auf eine teilweise erfolgsorientierte Entlohnung unter dem gesellschaftsvertraglichen Erfordernis der Einstimmigkeit bis auf weiteres beschlossen, kann auch eine Rückkehr zum alten Entlohnungssystem nur einstimmig erfolgen, auch wenn die erfolgsorientierte Entlohnung für die einzelnen Geschäftsführer unterschiedliche Auswirkungen zeitigt.