Durch ein Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz geändert wird (5. Ärztegesetz-Novelle), werden vor allem Anpassungen an das EU-Recht vorgenommen, insbesondere betreffend die gegenseitige Anerkennung und die harmonisierte Ausbildung von Ärzten und Zahnärzten sowie betreffend Teilzeitbeschäftigung von Turnusärzten.