Als Ausgleich für die Ausdehnung der Öffnungszeiten am Samstag bis 17.00 Uhr durch die Regierungsvorlage einer Novelle zum Öffnungszeitengesetz 1991 wird im ARG vorgesehen, daß bei einer Beschäftigung am Samstag nach 13.00 Uhr der nächste Samstag in der Regel zur Gänze arbeitsfrei bleiben muß. (WrZ v. 31. 10. 1996)