§ 1 AHG, § 9 Abs 5 AHG
Die Kesselprüfstellen entfalten nach den Bestimmungen des Kesselgesetzes eine eindeutig hoheitliche Tätigkeit und sind daher als beliehene Unternehmer zu beurteilen; die rechtliche Stellung dieser Prüfstellen ergibt sich nicht aus den Vorstellungen der Gesetzesverfasser, sondern aus deren mittels Gesetzes übertragenen Befugnissen.