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Amtshaftung für beliehenen Unternehmer

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2001/608RdW 2001, 591 Heft 10 v. 15.10.2001

§ 1 AHG, § 9 Abs 5 AHG

Die Kesselprüfstellen entfalten nach den Bestimmungen des Kesselgesetzes eine eindeutig hoheitliche Tätigkeit und sind daher als beliehene Unternehmer zu beurteilen; die rechtliche Stellung dieser Prüfstellen ergibt sich nicht aus den Vorstellungen der Gesetzesverfasser, sondern aus deren mittels Gesetzes übertragenen Befugnissen.

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