( AlVG § 12 Abs 3 ) Im Falle eines Geschäftsführers einer GmbH liegt die Voraussetzung für Arbeitslosigkeit nicht schon dann vor, wenn der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbHG zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, d.h. , dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder keinerlei Tätigkeiten als Geschäftsführer ausübt, weil der Betrieb nach Konkurseröffnung geschlossen ist, ist ohne Bedeutung. VwGH 96/08/0397 v. 22.04.1997. (Beschwerde abgewiesen)