(AlVG § 10 Abs 1) Wird einem Arbeitslosen, der im erlernten Beruf schon lange nicht gearbeitet hat, eine Dauerstelle mit entsprechender Einarbeitung angeboten, stellt die fehlende Klarstellung, daß er damit einverstanden sei, was in der Folge zur Ablehnung der Bewerbung geführt hat, einen Vereitelungstatbestand dar. VwGH 94/08/0050 v. 05.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)