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Altersteilzeit

ARD 5195/3/2001 Heft 5195 v. 27.2.2001

Was ist „Altersteilzeit“ und wer hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld? Anspruch auf Altersteilzeitgeld hat ein Arbeitgeber, der ältere Arbeitnehmer beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern und denen er einen Lohnausgleich gewährt (§ 27 Abs 1 AlVG). Altersteilzeitgeld gebührt dem Arbeitgeber längstens 6 ½ Jahre für Frauen ab Vollendung des 50. Lebensjahres und für Männer ab Vollendung des 55. Lebensjahres. Was muss berücksichtigt werden? 1. Der Arbeitnehmer war in den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung des Anspruchs 780 Wochen (ca. 15 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. 2. Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung wurde die der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entsprechende (oder diese um höchstens 20% unterschreitende individuelle) Normalarbeitszeit um 40% bis 60% verringert. 3. Aufgrund einer Vereinbarung bzw. Regelung im Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung erhält der Arbeitnehmer bis zur Höchstbeitragsgrundlage einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50% des Unterschiedsbetrags zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt. 4. Der Arbeitgeber leistet die SV-Beiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit. 5. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Berechnung der zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit.(vgl. DG-Info der OÖ GKKNr 150/2000, Oktober 2000, ARD 5166/13/2000) Gibt es die Möglichkeit auch bei Teilzeitbeschäftigten? Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit um nicht mehr als 20% unterschreitet (z.B. bei einer 40-Stunden-Woche 32 Stunden), können auch einbezogen werden. Welche Möglichkeiten der Durchrechnung bestehen? Die vereinbarte verringerte Normalarbeitszeit darf im Durchschnitt eines Durchrechnungszeitraums nicht überschritten werden. Da der Durchrechnungszeitraum im Gesetz nicht beschränkt ist, kann er auch dem gesamten Vereinbarungszeitraum (bis zu 6 ½ Jahre) entsprechen, also z.B. 3,25 Jahre Vollarbeit und 3,25 Jahre Nullarbeit. Was passiert bei Überschreiten des Durchschnitts? Bei Schwankungen des Arbeitsanfalls wird empfohlen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Lösung durch Zeitguthaben finden, z.B durch Gutstunden oder Minusstunden und nicht durch Auszahlung der Mehrarbeit bzw. Überstundenarbeit. Bei Auszahlung besteht die Gefahr, dass die Schwankung die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet und daher der Arbeitgeber in diesem Monat den Anspruch auf Altersteilzeit verliert. Bestehen hohe Zeitguthaben, könnte der Arbeitnehmer z.B. früher die Nullarbeitsphase beginnen. Müssen Biennalsprünge und Kollektivvertragserhöhungen berücksichtigt werden? Der Lohnausgleich stellt nur normales Arbeitsentgelt dar und ist zu valorisieren, sofern die Höchstbeitragsgrundlage der Sozialversicherung noch nicht überschritten ist. Beispiel 4 - Berechnung des Lohnausgleichs Fall A ? Gehalt: S 60.000,- ? Arbeitszeit: bisher 40 Stunden/Woche ? vereinbarte Altersteilzeit: Herabsetzung auf 40% der bisherigen Normalarbeitszeit = 16 Stunden/Woche

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