UWG: § 2
1. Grds ist der Unterlassungsanspruch (hier im Zusammenhang mit dem Irreführungstatbestand nach § 2 UWG) nach der Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu beurteilen (hier Sicherungsverfahren).
UWG: § 2
1. Grds ist der Unterlassungsanspruch (hier im Zusammenhang mit dem Irreführungstatbestand nach § 2 UWG) nach der Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu beurteilen (hier Sicherungsverfahren).