Nach 6 Ob 153/15s steht einer Partei grundsätzlich keine Akteneinsicht in den Rechtsmittelakt des OGH zu, weil ihre verfahrensrechtlichen Interessen bereits durch die Zustellung der Entscheidung ausreichend gewahrt erscheinen. Ein Ausnahmefall, in dem Akteneinsicht zu gewähren ist, liege vor, wenn der Partei aufgrund eines Fehlers zwei verschiedene Entscheidungsausfertigungen zugestellt wurden und sie prüfen will, welche die bindende Fassung ist. Allerdings müssten alle Aktenteile, die Rückschlüsse auf die Willensbildung des Senats, den Berichterstatter und die Abstimmung ermöglichen, von der Einsicht ausgenommen bleiben.